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Bienenzuchtverein Dietzhölze e.V.

 

S a t z u n g

 

§ 1 : Name , Sitz , Geschäftsjahr, Rechtsform

 

Der Bienenzuchtverein Dietzhölze e.V. mit Sitz in Dietzhölztal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar unter VR 2694 eingetragen. (beschlossen am 07.02.2017)

 

§ 2 : Zweck

 

1. Der Verein dient der Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Halten und die flächendeckende Verbreitung der Honigbiene. Die flächendeckende Verbreitung der Bienenvölker trägt maßgeblich zur Bestäubung der Nutz-, Zier- und Wildpflanzen bei. Die Blütenbestäubung der Wild-, Zier- und Nutzpflanzen durch Insekten ,insbesondere durch die Honigbiene, ist Grundlage für die Erhaltung und den Wiederaufbau des Artenreichtums in der Pflanzenwelt; die Früchte-und Samenbildung nach der Bestäubung sichert eine reichhaltige und natürliche Vogelfütterung.

 

2. Der Bienenzuchtverein Dietzhölze unterstützt seine Mitglieder durch Lehr-und Vortragsveranstaltungen, durch Aussprachen bei Vereinsversammlungen und von Imker zu Imker am Bienenstand, durch Lehrbeauftragte des Landesverband u.a.m..

Der Bienenzuchtverein Dietzhölze arbeitet eng mit anderen Ortsvereinen und Interessengruppen zusammen, z.B. Obst-und Gartenbauverein, Bund für Vogelschutz, Ameisenwarte, BUND.

Der Imker, als Schützer der Honigbiene, leistet durch seine Tätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz der Natur und der Landschaft. Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, die Honigbiene der Rasse Carnica (apis mellifica carnica) zu vermehren .

 

3. Der Verein betreut seine Mitglieder in allen imkerlichen Belangen durch theoretische und praktische Schulung.

 

4. Durch öffentliche Lehr-und Vortragsveranstaltungen kann der Bevölkerung, insbesondere den örtlichen Schulklassen, die Bedeutung der Bienenhaltung im Haushalt der Natur näher gebracht werden.

 

5. Der Verein ist Mitglied im Imker-Kreisverband, sowie Mitglied im Landesverband Hessischer Imker e.V. Überörtliche Belange werden im Einvernehmen mit dem Imker-Kreisverband bzw. Landesverband wahrgenommen.

 

§ 3: Gemeinnützigkeit 

 

Der Bienenzuchtverein Dietzhölze ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen aller Art, von Behörden und gleichgelagerten Einrichtungen, insbesondere des Landesverbandes, dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.

§ 4: Mitgliedschaft 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt  

b) durch den Tod des Mitglieds (Änderung am 22.02.2007 – beschlossen am 06.02.07)

c) durch Ausschluss

Ansprüche an das Vereinsvermögen können nicht gestellt werden.

Austritt: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. 

Ausschluss:  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

a) wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung eines Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind.

b) wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, oder die Vereinsinteressen schädigt.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben und ihm die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs unter Fristsetzung von einem Monat einzuräumen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe bekanntzugeben. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Rechtsmittel des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis hat, ruhen seine Mitgliedsrechte.

 

§ 5: Mitgliedsbeiträge , Mitgliedspflichten 

 

1. Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen ( § 10 ).

 

2. Ehrenmitglieder sind von Vereinsbeiträgen befreit. ( Das gilt nicht für Versicherungsbeiträge)

 

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung des Vereinszwecks hinzuwirken ( § 2 ).

 

§ 6: Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe:

Der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung

 

§ 7: Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2.Vorsitzender (stellvertretender Vorsitzender)

Kassierer

Schriftführer

und weiteren durch die Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer.

 

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB bilden:

1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer

Es sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

2. Geschäfte über 500,- € im Einzelfall bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, Geschäfte über 2.500,- € im Einzelfall bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist berechtigt, wenn Gefahr im Verzug ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden vom Verein und dessen Eigentum abzuwenden. (beschlossen am 07.02.2017)

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 

 

4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ist ein entsprechender Beschluss erfolgt, gilt die Höhe der Vergütung auch für die Folgejahre. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit für die Zukunft die Höhe der Vergütung neu festlegen.

 

§ 8: Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Durchführung von öffentlichen Lehr-und Vortragsveranstaltungen. 

5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand hat das Recht der jederzeitigen Kassenrevision.

 

§ 9: Beschlussfassung des Vorstandes 

 

1.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden

schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Die Einladungsfrist von 5 Tagen ist einzuhalten.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Die Vorstandssitzungen sind nicht vereinsöffentlich. 

4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter.

6. Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnis-Protokoll zu fertigen, § 12-3. findet analog Anwendung. 

 

 

 

§ 10: Die Mitgliederversammlung

 

Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.

Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes.

2. Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge. 

3. Wahl des Vorstandes

4. Bestellung von 2 Kassenprüfern für zwei Jahre; unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

Die Schriftform wird auch durch elektronische Medien wie Fax, E-Mail, etc. gewahrt.

 

§ 11: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

dessen Vertreter geleitet. 

2. Bei der Wahl des Vorstandes, zumindest bis nach der Wahl des 1.Vorsitzenden ist

ein Versammlungs-bzw. Wahlleiter zu wählen.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

4. Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse und Gäste zulassen. 

5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 7 Mitglieder anwesend sind. 

6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei 

Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der gültigen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich (qualifizierte Mehrheit); gleiches gilt für die grundlegende Änderung des Satzungszwecks (§2).

Für die Beschlussfassung müssen bei der 1.Einladung zur Vereinsauflösung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Sind weniger Mitglieder anwesend, muss zu einer erneuten Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins eingeladen werden. Die dann Anwesenden können mit einer 4/5 Mehrheit die Vereinsauflösung beschließen.

 

§ 12: Wahlen 

 

1. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

2. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten  Stimmenzahlen auf sich vereinigen; gleiches gilt bei Stimmengleichheit.

3. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist; sie soll folgende Feststellung enthalten: 

Ort und Zeit der Versammlung

Versammlungsleiter

Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

Die Tagesordnung

Die Beschlüsse mit Abstimmungsart und -ergebnis.

§ 13: Anträge zur Tagesordnung

 

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 

Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können jederzeit während der Versammlung gestellt werden.

Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 14: Auflösung des Vereins und Heimfallrecht

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 11 – 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Vertreter die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dietzhölztal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuvorderst für die Fortführung des Vereinszwecks (§ 2).

Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. sonstigem Bevollmächtigten und dem zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Vertreters der Gemeinde zu unterschreiben.

Dieses Protokoll ist dem Gemeindevorstand in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.

 

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 07.02.2017 beschlossen
und vom Amtsgericht Wetzlar am 08.03.2017 genehmigt.